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SCS Software Computer Solutions GmbH
Wermbachstr. 50-52
63739 Aschaffenburg
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Allgemeine Geschäfts - und Lieferbedingungen der SCS Software Computer Solutions GmbH
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(nachfolgend SCS GmbH genannt) 01/01/2008

§ 1 Geltungsbereich

1. Für die Geschäftsbeziehungen der SCS GmbH mit dem Kunden gelten ausschließlich die hier niedergelegten allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde erkennt die Gültigkeit dieser Bedingungen mit Annahme des Angebots an, auch wenn sie ganz oder teilweise im Widerspruch zu seinen Geschäftsbedingungen stehen.

2. Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen werden Vertragsbestandteil. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

3. Ist der Kunde Kaufmann gelten unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend bis zum Zugang der Auftragsbestätigung. Alle telegrafischen, telefonischen und mündlichen Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden unseres Angebotes bzw. unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in unseren Angeboten bzw. Auftragsbestätigung, sonstigen Unterlagen, Zeichnungen und Plänen liegt kein wirksames Angebot vor bzw. kommt kein Vertrag zustande.

 

§ 3 Liefergegenstand

Konstruktions- oder Formänderungen, die zur Verbesserung der Technik oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt werden, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine  Beschaffenheit aufweist, die bei Liefergegenständen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art des Liefergegenstandes erwarten kann.

 

§ 4 Liefertermine und -fristen

1. Die von der SCS GmbH benannten Liefertermine und Fristen sind unverbindlich. Sie sind lediglich dann verbindlich, sofern sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der Bestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft angezeigt wurde.

2. Die SCS GmbH kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der üblichen Dauer des Hindernisses. Gleiches gilt, wenn diese Ereignisse während eines bestehenden Verzuges eintreten.

3. Kommt die SCS GmbH in Lieferverzug, hat der Kunde eine angemessene schriftlich gesetzte Nachfrist zu setzen. Lässt die SCS-GmbH diese ungenutzt verstreichen, so hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten, als die Lieferung noch nicht erfolgt ist. Bei einer bereits erfolgten Teillieferung besteht ein Rücktrittsrecht nur, sofern die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn nicht von Interesse ist. In diesem Fall kann der Kunde vom gesamten Vertrag zurücktreten.

4. Teillieferungen sind innerhalb der angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.

 

§ 5 Versand

1. Die Beförderungsgefahr, auch bei frachtfreier Lieferung, trägt der Kunde. Die Entscheidung über die Entsendungsform bleibt der SCS GmbH vorbehalten.

2. Außer auf ausdrückliche schriftliche Erklärung des Kunden wird die Ware durch die SCS GmbH für den Transport zwangsversichert. Eventuell eingetretene Transportschäden und -verluste sind unverzüglich anzuzeigen.

3. Verzögert sich der Versand aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr für die Ware bereits ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes sofort ohne Abzug fällig, soweit nicht der Versand per Nachnahme oder ein anderes Zahlungsziel schriftlich festgelegt wurde.

2. Schulungen, die von der SCS GmbH für Kunden abgehalten werden, sind im Voraus zu bezahlen.

3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen oder auf Grund von Aufrechnungen mit Gegenansprüchen des Kunden, insbesondere Gewährleistungsansprüche des Käufers, ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche seitens des SCS GmbH unbestritten oder die Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind.

4. Aufwendungen, die bei Fahrten bezüglich Auslieferung, Installation, Teillieferungen, Wartung/Service und Reparaturen entstehen, werden gesondert berechnet und sind nicht durch Pauschalen oder eines abgeschlossenen Softwarewartungsvertrages abgegolten.

5. Sofern eine 2. Anfahrt zum Käufer aus den unter Ziffer 4. genannten Anlässen einen Zeitaufwand von mehr als 8 Stunden (inkl. Fahrtzeit) in Anspruch nimmt, ist die SCS GmbH berechtigt Überstundenzuschläge und Übernachtungskosten zu berechnen.

 

§ 7 Serviceleistungen

Service für Software kann nur durch einen Softwarewartungsvertrag gewährleistet werden. Serviceleistungen (Workshop, Hotline-Hilfe, etc.) die ohne einen Wartungsvertrag in Anspruch genommen werden sind kostenpflichtig. Sofern eine Fernwartung vorgenommen wird, sind diese Leistungen nicht von einem Softwarewartungsvertrag umfasst.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Alle dem Kunde gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der SCS GmbH und dem Kunden Eigentum der SCS GmbH. Dies gilt auch insoweit, als die Forderung in eine laufende Rechnung eingestellt wird.

2. Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung des Kunden bereits an andere abgetreten ist. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei nachhaltigem Zahlungsverzug, -einstellung und bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet vor Weiterveräußerung die schriftliche Genehmigung der SCS GmbH einzuholen. Eine Verpfändung, Sicherungsabtretung oder  Sicherungszession ist dem Kunden ohne ausdrückliche Zustimmung der SCS GmbH nicht gestattet.

3. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware gegen Dritte in Höhe der Forderung der SCS GmbH ab, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. Die SCS GmbH nimmt die Abtretung an.

4. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts der SCS GmbH ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, als der Kunde seinen Pflichten gegenüber der SCS GmbH nachkommt und nicht eine der Voraussetzungen des § 6. vorliegt. Sofern dies der Fall ist hat der Kunde auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Die SCS GmbH ist dann berechtigt, den Drittschuldner die Forderungsabtretung mitzuteilen und die Forderung selbst einzuziehen oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt, so erwirbt die SCS GmbH im Verhältnis des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an den dadurch entstehenden Zwischen- oder Endprodukten. Erwirbt der Kunde bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen Alleineigentum an der neuen Sache, so wird der SCS GmbH im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache eingeräumt. In allen Fällen verwahrt der Kunde die neuen Sachen unentgeltlich. Der Kunde verpflichtet sich die Sachen ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten entsprechend der betrieblichen Handhabung gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser-, Bruch und sonstige Schäden zu versichern.

6. Die SCS GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bedingungen zustehende Sicherung nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderung um 20 % überschritten wird.

 

§ 9 Gewährleistung

1. Der Kunde hat die gelieferte Soft- und Hardware nach Erhalt einer Eingangskontrolle zu unterziehen und hierbei offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Nichtoffensichtliche Mängel (bei Software: Symptome) sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen und darzulegen. Die Bestimmungen der §§ 377, 378 HGB bleiben hiervon unberührt.

2. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Fehler bei Softwareprogrammen in allen  Anwendungs-gebieten auszuschließen. Die SCS GmbH übernimmt deshalb die Gewährleistung von Softwareprogrammen nur insoweit, als diese im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar sind. Die SCS GmbH gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Käufer keine Material- und Herstellungsfehler aufweist. Die Verantwortung dafür, dass die bestellte Software und ihre Programmfunktionen den Anforderungen des Käufers genügen und die beabsichtigten Ergebnisse erzielen, liegen beim Kunden

3. Die SCS GmbH kann nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder neue Ware liefern. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der SCS GmbH über. Im Falle der Nacherfüllung trägt die SCS GmbH die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese sich nicht erhöhen, als die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Ist die SCS GmbH zur Nacherfüllung nicht bereit und lässt sie eine ihr vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beseitigen oder neu zu liefern, bzw. schlagen die Versuche zur Mängelbeseitigung fehl, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Soweit sich aus § 10 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Die SCS GmbH haftet also nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Sie haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

5. Vorstehende Freizeichnung gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper, Freiheit und Gesundheit und soweit die Schadensursache auf Grund von grober Fahrlässigkeit beruht.

6. Die Gewährleistung beträgt 1 Jahr und läuft ab Ablieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist.

7. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrtypischer Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Der Schaden ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

§ 10 Schadensersatz

1. Trifft die SCS GmbH weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit, so haftet sie, sowohl vertraglich als auch deliktisch, nur, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.

2. Bei Produzenthaftung gemäß § 823 BGB ist die Haftung der SCS GmbH auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Die SCS GmbH ist nur dann zur Eigenhaftung verpflichtet, sofern die Versicherung ihre Eintrittspflicht ablehnt oder aber wenn durch die Versicherungsleistung eine angemessene Schadenskompensation nicht erreicht wird.

3. Der Haftungsausschluss, bzw. die -beschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der SCS GmbH.

 

§ 11 Schutzrechte

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, übernimmt die SCS GmbH keine Haftung dafür, dass die von ihr gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Käufer verpflichtet sich der SCS GmbH unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber solche Verletzungen gerügt werden.

 

§ 12 Allgemeines

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Aschaffenburg. Es gilt Deutsches Recht. Internationales Recht ist nicht anwendbar

2. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt der Vertrag zwischen der SCS GmbH und dem Käufer in seinen übrigen Teilen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine dieser Bestimmung am Nächsten kommende Bestimmung. Hilfsweise wird die Maßgeblichkeit der gesetzlichen Bestimmungen vereinbart.