Perspektive DVT – „FAQs aus dem Medizinrecht – Gemeinschaftliche Nutzung am Beispiel der SCS Bildgebung“

MSAllgemein, Extremitätendiagnostik, Kooperationen, Publikationen


Perspektive DVT – „FAQs aus dem Medizinrecht“


Gemeinschaftliche Nutzung am Beispiel der SCS Bildgebung


Prof. Dr. jur. Thomas Schlegel


Image

Donnerstag, 11.11.2021


Die Anschaffung von Investitionsgütern in einer Praxis kann sowohl allein als auch zusammen mit externen Partnern erfolgen. Dasselbe gilt für die Nutzung einer solchen Investition. Der Erwerb der SCS Bildgebung (CBCT/DVT) lohnt sich aus medizinischer Sicht bereits ab dem ersten Tag, wirtschaftlich sicher bei einem Anwender mit eigenem Patienten- und Indikationsaufkommen ab etwa 10 Aufnahmen pro Monat. Ist die räumliche Nähe zu interdisziplinären Fächern gegeben, bietet sich unter Umständen eine sinnvolle wirtschaftliche Ressourcenteilung einer solchen Investition an. Das kann auf der Ebene des Erwerbs und Nutzung, als auch nur der Nutzung des Gerätes stattfinden. Wie solche Kooperationen rechtlich funktionieren, wird nachfolgend beschrieben.


Vermietung des DVT an (Fach-)Kollegen

Soweit die Auslastung eines eigenen Gerätes noch Kapazitäten für Dritte in sich birgt und man dennoch die Verfügungshoheit über die Diagnostikkapazitäten in der eigenen Hand halten möchte, bietet sich die Möglichkeit, anderen Kolleginnen und Kollegen das eigene DVT gegen Nutzungsentgelt zur Verfügung zu stellen. Dies kann auch facharztübergreifend erfolgen. So können beispielsweise Radiologen auch Fachärzten für Orthopädie/Unfallchirurgie Geräte zur Nutzung gegen Entgelt zur Verfügung stellen oder umgekehrt. Da diese Art der Zusammenarbeit auch für illegale Zuweisungskonstrukte missbraucht werden kann, sollten einige Spielregeln Beachtung finden. Ein wichtiger Grundsatz ist die Verschriftlichung der Zusammenarbeit, um die Rechtsgrundlage der gelebten Kooperation zu dokumentieren.


Bereitstellung gegen Nutzungsentgelt

Der Inhaber des DVT stellt ausschließlich das Gerät sowie den Raum für die Nutzung an einen Dritten zur Verfügung. Hierfür wird ein Nutzungsentgelt bezahlt. Dieses muss sich an marktüblichen Konditionen orientieren, wobei sowohl „Pay-per-Use“ Modelle, als auch Nutzungskontingente oder feste monatliche Vergütungen für die Nutzung vereinbart werden können. Zu beachten ist, dass keine umsatzabhängige Vergütung oder andere berufs- und strafrechtlich unzulässige Vereinbarungen getroffen werden.


Delegationskonzept und Weisungsbefugnis

Soweit nichtärztliche Mitarbeiter des Vermieters bei der Bedienung des Gerätes unterstützend tätig werden, sollte ihnen gegenüber dem Mieter eine Weisungsbefugnis im Rahmen einer Delegationsvereinbarung eingeräumt werden.


Fachkunde beim Anmieter notwendig

Der anmietende Arzt indiziert die Aufnahmen selbst, erbringt eigenständig die Diagnoseleistung am eigenen Patienten und erstellt den Befund zur Diagnostik. Daher muss der anmietende Arzt auch über die Fachkunde im Anwendungsgebiet der DVT verfügen.


Behandlungsvertrag und Abrechnung

Da es sich um Patienten des anmietenden Arztes handelt, ist er für alle Leistungen selbst verantwortlich und hat diese auch persönlich zu erbringen – bis auf delegationsfähige Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter. Eine Übertragung oder Durchführung der Leistungen auf den vermietenden Arzt ist unzulässig, da es sich ja gerade nicht um eine Überweisung handelt. Dies gewährleistet auch die Möglichkeit der Abrechnung der eigenen Leistungen gegenüber dem Patienten als „Gerätenutzer“.


Ausgelagerte Praxisräume

Soweit eigene Leistungen in den Räumen einer fremden Praxis erbracht werden, ist eine Mitteilung an die Landesärztekammer über „ausgelagerte Praxisräume“ berufsrechtlich notwendig. Der Vermieter muss diese Zusammenarbeit nicht anzeigen.


Steuerliche Beachtung des Vermieters

Als vermietende Praxis sollte steuerlich darauf geachtet werden, das Nutzungsentgelt für ein Gerät von den sonstigen Praxiseinnahmen zu trennen, da dies sowohl die Umsatz- als auch Gewerbesteuer betreffen könnte. Sprechen Sie dies bitte vorher mit ihrer Steuerberatung ab.


Apparategemeinschaft

Alternativ zur Überlassung eines DVT gegen Entgelt an Dritte kann es auch gemeinschaftlich erworben und betrieben werden. Dies wird zumeist als Apparategemeinschaft durchgeführt. In diesem Fall erwerben mehrere Ärztinnen und Ärzte ein Gerät gemeinsam und betreiben bzw. nutzen dieses gemeinsam für ihre jeweiligen Patienten. Gerade bei der interdisziplinären Apparategemeinschaft (z.B. Radiologen und Orthopäden/Unfallchirurgen) sollte bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass keine Fehlgestaltungen erfolgen, um berufs- oder strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


Zweck und Rechtsform

Die Apparategemeinschaft gleicht dem Zweck nach einer Praxisgemeinschaft, da es sich um eine Innengesellschaft zum Zwecke der Kostenteilung handelt. In der Regel verfolgt die Gesellschaft daher keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern verteilt die Kosten auf die Gesellschafter. Die Wahl der Rechtsform ist frei, wobei sich eine BGB-Gesellschaft oder auch eine GmbH oder UG anbietet.


Kostenverteilung und Marktwert

Soweit das DVT zu gleichen Teilen genutzt werden soll, ist eine Verteilung der Anschaffungskosten, sowie der Betreiberkosten per se sinnvoll. Allerdings ist dies zumeist realitätsfremd, da das Patientenaufkommen der beteiligten Praxen variiert. Es kann daher sinnvoll sein, die Kostenverteilung anhand der Nutzung zu quoteln. Dies ist auch berufs- und strafrechtlich wichtig zu beachten, da keine unangemessene wirtschaftliche Bevorteilung einzelner Gesellschafter erfolgen darf. Dies wäre dann der Fall, wenn beispielsweise ein Radiologe mit einem nicht seiner Nutzung/Leistung entsprechenden höheren Kostenanteil beteiligt wäre und dies dazu führt, dass die Kostenbeteiligung der Mitgesellschafter Orthopäden/Unfallchirurgen unter Marktwert erfolgt. Dies würde eine unzulässige Zuweisungskomponente in der Zusammenarbeit unterstellen und wäre angreifbar.


Sonstige Voraussetzungen

Jeder Gesellschafter erbringt diese Leistungen an den eigenen Patienten und rechnet diese auch entsprechend ab. Die eigene Fachkunde ist natürlich ebenso erforderlich. Auch hier ist gegebenenfalls eine Weisungsbefugnis gegenüber den „fremden“ nichtärztlichen Mitarbeitern desjenigen, bei dem das Gerät aufgestellt ist, notwendig. Soweit die Leistungen nicht in der eigenen Praxis erbracht werden, ist auch hier die Mitteilung der ausgelagerten Praxisräume gegenüber der LÄK notwendig. Die steuerlichen Implikationen eines solchen Engagements sollten von der eigenen Steuerberatung geklärt werden, da allein die Apparategemeinschaft einen eigenen Jahresabschluss erstellen muss. Außerdem muss die gemeinschaftlich getragene Investition und der Betrieb steuerlich von der eigenen Praxis erfasst und integriert sein – alles kein Hexenwerk, aber wichtig zu beachten.


Fazit

Eine Ressourcenteilung der Investition in ein Gerät kann durch unterschiedliche Konzepte einer gemeinschaftlichen Nutzung durch Kolleginnen und Kollegen für alle Beteiligten wirtschaftlich sinnvoll sein. Welcher Weg der bevorzugte ist, hängt von den individuellen Voraussetzungen der Praxen und deren fachlicher Ausrichtung ab. Bei der Umsetzung ist auf eine rechtssichere Basis zu achten.

 




Prof. Dr. Thomas Schlegel


Erschienen in: SCS Magazin 01-2021