Allgemeine Geschäftsbedingungen


Auf dieser Seite finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma SCS Sophisticated Computertomographic Solutions GmbH (nachfolgend SCS genannt).

§ 1 Geltung

(1) Alle Angebote, Annahmeerklärungen, Lieferungen und Leistungen von SCS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB). Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB (nachfolgend einheitlich: Kunde). Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Annahmeerklärungen, Lieferungen und Leistungen an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn SCS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn SCS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) SCS hält sich an alle Angebote bis zu dem im jeweiligen Angebot genannten Datum gebunden. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Angebot lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden handelt. Der Kunde gibt ein rechtsverbindliches Angebot ab, indem er das Angebot von SCS unterzeichnet oder eine Bestellung mit Bezug auf dieses Angebot (unter Benennung der Angebotsnummer) abgibt. Eine so abgegebene Bestellung /Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von SCS schriftlich bestätigt wird. Der Vertragsschluss erfolgt also durch Bestätigung des Angebotes durch SCS.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von SCS, sofern die Nichtlieferung nicht von SCS zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit den Zulieferern von SCS.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen SCS und dem Kunden ist das unterzeichnete Angebot bzw. die Bestellung mit Bezugnahme auf das Angebot und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder – ausgenommen gesonderte schriftliche Verträge als individuelle vertragliche Vereinbarung. Mündliche Zusagen von SCS vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch einen gesonderten schriftlichen Vertrag ersetzt. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von SCS nicht berechtigt, von einem von SCS abgegebenen Angebot abweichende Vereinbarungen zu treffen.

(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von SCS nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(5) Angaben von SCS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, die Änderung von Modellen, Konstruktionen oder der Ausstattung sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und für den Kunden keine unzumutbare Änderung darstellen. Änderungen von Modellen, Konstruktionen oder der Ausstattung wird SCS - mit Ausnahme des Austauschs und/oder der Änderung der Geräteverkleidung - nicht selbst vornehmen, kann jedoch nicht verhindern, dass die jeweiligen Hersteller solche Änderungen vornehmen.

(6) Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten sind unverbindlich. Erkennt SCS während der Ausführung des Auftrages, dass sich die veranschlagten Kosten um mehr als 15 % erhöhen, wird SCS die Arbeiten unverzüglich einstellen und den Kunden davon unterrichten. Gleichzeitig wird SCS ihm eine Schätzung über den nunmehr voraussichtlichen notwendigen finanziellen Aufwand zur Verfügung stellen. Der Kunde hat dann das Recht zu entscheiden, ob der Auftrag abgebrochen oder fortgesetzt wird. Wird der Auftrag abgebrochen, werden die bis dahin erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen bezahlt. Der Kunde erhält alle bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse.

(7) SCS behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von SCS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von SCS diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Es gelten/gilt die bei Vertragsschluss schriftlich vereinbarten Preise/die bei Vertragsschluss schriftlich vereinbarte Vergütung. Die Preise/Vergütung gelten/gilt für den in den geschlossenen Verträgen (vgl. dazu § 2) aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Lieferungen unverpackt ab Hauptvertriebsstelle Aschaffenburg. Verpackung, Liefer- und Transportkosten, bei Exportlieferungen Zoll, sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben werden gesondert berechnet und sind ebenfalls vom Kunden zu tragen.

(2) Soweit die Lieferung erst mehr als zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Preise von SCS (jeweils abzüglich eines gegebenenfalls vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Beauftragt der Kunde SCS mit einer Fehlersuche, gelten Fehlersuchzeiten als Arbeitszeit. Diese wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Hierbei gilt die jeweils vereinbarte Vergütung.

(4) Zahlungen dürfen nur an SCS oder an von SCS schriftlich bevollmächtigte Personen und nur in der vereinbarten Währung geleistet werden. Rechnungsbeträge sind innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Datums oder, wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug rein netto zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei SCS. Die Zahlungen gelten als an dem Ort geleistet, an dem SCS über den Betrag verfügen kann. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz i.S.d. § 247 BGB zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt bei Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens durch SCS unberührt. Die Lieferung erfolgt erst nach Zahlungseingang (Vorauszahlung), es sei denn, gemäß Angebot ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(5) Für Ersatzteile und Reparaturen gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.

(6) Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Dafür geltend ebenfalls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(8) SCS ist jederzeit berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen an SCS durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(9) Bei der Vorauszahlung des gesamten oder eines Teilbetrages, besteht für den Kunden die Möglichkeit, eine befristete Anzahlungsbürgschaft von SCS zu erhalten, die mit Auslieferung der Ware gegenstandslos wird. Die Übergabe einer Anzahlungsbürgschaft wird gesondert vereinbart. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

(10) Bei Vorauszahlung können für den Kunden Skonti gewährt werden. Diese müssen im Angebot enthalten sein.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Von SCS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Eine etwaige vereinbarte verbindliche Lieferzeit beginnt erst mit dem Tag des Zustandekommens des maßgeblichen Vertrags zwischen SCS und dem Kunden, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen.

(3) Überschreitet SCS einen als verbindlich zugesagten Liefertermin und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges und Abmahnung sowie Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen weitergehende Rechte geltend machen.

(4) Verlangt der Kunde vor Auslieferung eine andere Ausführung und stimmt SCS dem Ansinnen zu, wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Die Lieferfrist beginnt erneut.

(5) SCS kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber SCS nicht nachkommt.
Stellt der Kunde etwa nicht rechtzeitig sämtliche von ihm bereitzustellenden Unterlagen und/oder Erklärungen zur Verfügung oder hält er andere ihm obliegende Verpflichtungen nicht ein, verlängert sich die Lieferfrist für SCS angemessen.
Diese Regelung gilt für eine Installationsfrist entsprechend. Diese beginnt jedoch frühestens zu laufen, wenn vom Kunden beizustellende bzw. zu installierende Produkte mängelfrei vorhanden bzw. ordnungsgemäß installiert sind und die grundsätzlich vom Kunden auf eigene Kosten zu schaffenden sonstigen Installationsvoraussetzungen mangelfrei gegeben sind.

(6) Ist der Kunde in Annahmeverzug, ist SCS berechtigt, nach Ablauf einer von SCS zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. SCS kann stattdessen auch über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern. Der Schadensersatz beträgt mindestens 30 % des vereinbarten Lizenzpreises (Produktpreises), wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. SCS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(7) SCS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Pandemien und ähnlichen Ereignissen) verursacht worden sind, die SCS nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse SCS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SCS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber SCS vom Vertrag zurücktreten. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde.

(8) Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Dafür gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(9) Gerät SCS mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von SCS auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Aschaffenburg, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet SCS auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von SCS.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SCS noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und SCS dies dem Kunden angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch SCS betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Kalenderwoche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben beiden Vertragsparteien vorbehalten.

(5) Die Sendung wird von SCS nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 6 Besondere Bestimmungen für Werkleistungen, Wartungs- und Reparaturarbeiten

Führt SCS Werkleistungen, Wartungs- und Reparaturarbeiten durch, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:

(1) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Leistungsgegenstand als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern SCS auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, 
SCS dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 (1) mitgeteilt und
  • ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der
  • Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und
  • in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines SCS angezeigten Mangels, der die Nutzung der Leistung unmöglich macht oder wesentlich
  • beeinträchtigt, unterlassen hat.

Im Übrigen bestimmt sich die Abnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind Dienstleistungen. Hierbei gilt die jeweils vereinbarte Vergütung. Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zusätzlich berechnet.

(3) Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag, wird SCS die Sache untersuchen und sodann einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind wiederum vom Kunden zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw. Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde.

§ 7 Rücktritt

SCS ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:

  • Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen SCS und dem Kunden handelt.
  • Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind.
  • Wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn SCS ihr Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
  • SCS kann weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne ihre Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für SCS die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z.B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
  • SCS ist schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist oder er seine Mitwirkungspflichten nach § 11 Abs. 3 verletzt.

Im Übrigen, bestimmt sich das Rücktrittsrecht von SCS und das Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit – wie etwa bei Werkleistungen, Wartungs- und Reparaturarbeiten - eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Gelieferte Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn SCS nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge SCS nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von SCS ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei und ausreichend versichert an SCS zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet SCS die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Andernfalls sind die Kosten des Rückversandes vom Kunden zu zahlen. Das gilt auch für alle übrigen Kosten, die beim Ausbau/Rückversand entstehen.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist SCS nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des zweimaligen Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ist Gegenstand der Lieferung Software, gilt die Nachbesserung erst dann als fehlgeschlagen im vorstehenden Sinne, wenn drei Nachbesserungsversuche nicht zum Erfolg führten.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von SCS, kann der Kunde unter den in § 11 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die SCS aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird SCS nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen SCS bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen SCS gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von SCS den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde das Gerät nicht ordnungsgemäß warten lässt.

(7) Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.

(8) Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von SCS nicht genehmigte Zusatzgeräte und/oder Software hat anbringen/installieren lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von SCS oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind, oder dass die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt er die Kosten der Untersuchung.

(9) Sofern SCS eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen hat, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.

(10) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 9 Schutzrechte

(1) SCS steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird SCS nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt SCS dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von SCS gelieferte Produkte anderer Hersteller wird SCS nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen SCS bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 10 Abwicklung von Fremdgarantien

Garantien, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden, begründen für SCS keinerlei Verpflichtungen.

§ 11 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung von SCS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.

(2) SCS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit SCS gemäß § 11 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die SCS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von SCS für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 3.000.000,00 EUR (in Worten: drei Millionen Euro) je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung von SCS) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SCS.

(6) Soweit SCS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit keine Vergütung hierfür vereinbart wurde.

(7) Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung von SCS wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Mitwirkungspflichten des Kunden:

  • Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen (z.B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). SCS haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme in maschinenlesbarer Form vorliegen und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
  • Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten (jeder Service-oder Wartungstätigkeit durch SCS) eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen und zu dokumentieren. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von SCS dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen Mitarbeiter von SCS die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Hierbei gilt die jeweils vereinbarte Vergütung.
  • Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, alle für den Vollzug des Kaufvertrages notwendigen Handlungen zu unternehmen. Das betrifft auch eine mögliche Finanzierung des Kaufgegenstandes durch ein Kreditinstitut oder ein Leasing. Wird der Vollzug durch den Kunden in irgendeiner Art und Weise vereitelt, hat er SCS den dadurch tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass SCS das Gerät bereits bestellt und empfangen hat, es aber nicht anderweitig verwerten kann.

§ 12 Subunternehmer

SCS ist berechtigt, mit dem Kunden vertraglich vereinbarte Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung verbleibt in diesem Fall bei SCS.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Jede von SCS gelieferte Ware bleibt ihr Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

(2) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der gezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt eine aus einer etwaigen Veräußerung entstehende Forderung an SCS ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SCS nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. SCS ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

(3) Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an SCS ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den SCS dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

(4) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist SCS sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von SCS gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieses Paragraphen den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von SCS insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis der Firma SCS maßgeblich. Bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchem der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von der Firma SCS gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.

(6) Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der Firma SCS. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Firma SCS über den Test- oder Vorführzweck hinaus benutzt werden.

§ 14 Abtretungsverbot

Die Rechte des Kunden aus den mit SCS getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von SCS nicht abtret-/übertragbar.

§ 15 Datenschutz

SCS verarbeitet im Rahmen des Kaufvertrages personenbezogene Daten des Kunden. Diesbezüglich wird auf die Datenschutzerklärung hingewiesen.

§ 16 Vorkaufsrecht

Sofern das Gerät in das Eigentum des Kunden übergeht und dieser es an einen Dritten veräußern möchte, ist er verpflichtet, es zunächst SCS anzudienen. SCS entscheidet nach ihrer Wahl, ob das Gerät zurück erworben wird. Steht das Gerät noch nicht im Eigentum des Kunden (zB wegen Sicherungsübereignung bei Leasing oder Finanzierung) und möchte der Kunde das Gerät gleichwohl mit Einwilligung des Sicherungseigentümers an einen Dritten veräußert, muss er es auch in diesem Fall zuerst der SCS zum Kauf anbieten. Sollte der Kunde hiergegen verstoßen, schuldet er SCS den dadurch entstandenen Schaden.

§ 17 Urheberrechte/Geheimhaltung bei Überlassung von Software

Ist Gegenstand der Leistung von SCS die Überlassung von Software, gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

(1) Sämtliche Rechte an der vertragsgegenständlichen Leistung, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder ähnliche, verbleiben ausschließlich bei SCS bzw. den Lieferanten von SCS. Ist nichts anderes vereinbart, erhält der Kunde lediglich das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht.

(2) Ist Gegenstand der Überlassung Fremdsoftware, gelten die vom Hersteller festgelegten Nutzungsrechte. Der Kunde ist verpflichtet, sich darüber zu informieren und diese einzuhalten.

(3) Die vorstehend beschriebenen Rechte erstrecken sich auf die eigenen Skizzen, Entwürfe, Originale, Filme, Druckvorlagen, Präsentations-CDs, anderweitige Datenträger usw.

(4) SCS stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer evtl. Verletzung von Schutzrechten durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Leistungen geltend gemacht werden und wird dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn SCS vom Kunden unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt wird, vom Kunden alle notwendigen Informationen erhält, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt und SCS die endgültige Entscheidung trifft, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird.

(5) Der Kunde wird auf allen vollständigen und teilweisen Kopien der vertragsgegenständlichen Leistung die Urheberrechts-Vermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind.

(6) Der Kunde hat sämtliche Informationen über die überlassene Software und dazugehörige Unterlagen geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter des Kunden sind, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu gehalten sind, zur Geheimhaltung dieser Informationen verpflichtet, sofern sie mit der Software und dazugehörigen Unterlagen in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Zulieferer des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die mitgeteilten Informationen nicht selbst zu verwerten, insbesondere keine Schutzrechtsanmeldungen zur Erlangung gewerblicher Schutzrechte vorzunehmen.

(7) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der dem Kunden mitgeteilten Informationen entfällt, wenn diese dem Kunden vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Kunden bekannt oder allgemein zugänglich werden oder im wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Kunden zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise offenbart und zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt vorbehaltlich der vorgenannten Einschränkungen auch für die Zeit nach Vertragsende unbefristet.

(8) Die Vertragsparteien haben die Unterlagen, die sie jeweils vom anderen Vertragspartner erhalten haben, nach Vertragsende unverzüglich zu vernichten, wenn die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch geheim sind und sich die Vernichtung wechselseitig schriftlich unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen von SCS ist dies vom Kunden eidesstattlich zu versichern.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen SCS und dem Kunden nach Wahl von SCS der Sitz von SCS oder des Kunden. Für Klagen gegen SCS ist in diesen Fällen jedoch Aschaffenburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG/UN-Kaufrecht) gilt nicht.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen (Minderung, Rücktritt, Mängelanzeigen, usw.) des Kunden müssen schriftlich erfolgen.

(4) Individuelle vertragliche Vereinbarungen zwischen SCS und dem Kunden gehen – soweit sie in Widerspruch zu den AGB stehen – diesen vor.

Stand 05.08.2020